So fangen Amis die UBS-Steuersünder

Im Abkommen der UBS mit den USA werden die Grenzen zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung nachträglich neu gezogen.

Von Peter Hossli

Die UBS muss den USA Informationen über 4450 der insgesamt 52 000 Konten von US-Kunden liefern. So steht es im Vertrag, der mit Douglas Shulman von der US-Steuerbehörde IRS ausgehandelt wurde. Nach welchen Kriterien diese Konten ausgewählt werden, ist geheim. Die Unsicherheit soll möglichst viele Steuersünder dazubringen, sich bis zum 23. September bei der IRS selbst anzuzeigen.

Dabei stehen die Kriterien seit Februarweitgehend fest. Damals schloss die UBS mit den USA ein Abkommen, in dem sie ihre Sünden bekennt und sich zu einer Busse verpflichtet, dafür aber von einer förmlichen Anklage vorerst verschont bleibt. Wie SonntagsBlick aus gut unterrichteten Kreisen weiss, ist das Sündenregister ein «Richtungsweiser» für die Kriterien zur Offenlegung.

Der wichtigste Punkt vorweg: Amtshilfe wird neu auch bei blosser Steuerhinterziehung gewährt, sofern diese «wiederholt fortgesetzt» wird und es sich dabei um «grosse Steuerbeträge» handelt. Dabei wird die Höhe des Kontostands mitberücksichtigt. Hartnäckig hält sich das Gerücht, ab einer Einlage von einer Million Dollar seien Kunden gefährdet.

Damit werden die Grenzen zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung neu gezogen bzw. verwischt. Wiederholte Hinterziehung verwandelt sich in Betrug.

Ferner wird Amtshilfe geleistet, falls die Kunden US-Steuerzahler sind und Besitzansprüche an ihren Konten der US-Steuerbehörde IRS verheimlicht haben;

falls UBS-Banker diese Konten Tarnfirmen zuschrieben und über diese mit Wertschriften handelten oder andere finanzielle Transaktionen tätigten;

falls die US-Steuerzahler Kreditoder Bankkarten benutzten, die den Konten der Tarnfirmen angeschlossen waren. Als Tarnfirmen gelten insbesondere Firmen in Hongkong und auf den British Virgin Islands.

Die Offenlegung droht überdies US-Kunden, die das amerikanische Steuerformular bei der Eröffnung ihrer Konten fälschten;

und solchen, die sich auf US-Staatsgebiet mit Schweizer Bankern trafen, oder solchen, die sich regelmässig mittels amerikanischer Kommunikationsmittel mit Bankern unterhielten, darunter fallen Anweisungen per E-Mail, Fax oder Post.